Allgemeine Geschäftsbedingungen der tgo AG


  1. Allgemeines

    Agricoin ist eine in Deutschland eingetragene Marke der tgo Aktiengesellschaft und steht in keiner Verbindung mit einer asiatischen Kryptowährung. Carbofarm ist eine in Deutschland eingetragene Marke der tgo Aktiengesellschaft.

     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) der tgo AG (Auftragnehmer) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der tgo AG, sofern nicht im Einzelfall durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung von ihnen abgewichen wird. Die AGB gelten mit der Auftragserteilung an die tgo AG als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird.

     Änderungen dieser AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, sofern der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises von seinem Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung schriftlich Gebrauch macht.

     Allgemeine Geschäftsbedingungen der/des Kunden der tgo AG finden auf die Auftragsgestaltung und -abwicklung keine Anwendung. 

  2. Bedingungen für Kohlenstoffeinlagerung auf landwirtschaftlichen Flächen

    2.1. Allgemein Die vereinbarten Leistungen/Lieferungen der tgo AG ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung per E-Mail. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Die tgo AG behält sich eine mündliche oder durch schlüssiges Handeln erklärte Auftragsbestätigung vor. Schriftform gilt für Vereinbarungen einschl. Nachträge, Änderungen und Nebenabreden. Gegenstand des Auftrages ist die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen gemäß dem jeweils geltenden aktuellen Leistungsangebot der tgo AG, nicht aber ein vom Auftraggeber vorausgesetztes bzw. erwartetes Ergebnis. Termine und Fristen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die tgo AG verbindlich. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten und Kooperationspartner der tgo AG ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Ereignisse höherer Gewalt, Unruhen, Streik, Versorgungsschwierigkeiten, Betriebs- und sonstige von der tgo AG nicht zu vertretende Störungen bei der tgo AG oder ihren Zulieferern bzw. Kooperationspartnern sowie deren Folgen befreien die tgo AG für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Ferner ist die tgo AG bei Eintritt derartiger Ereignisse unter Ausschluss jeglicher Ersatzpflicht berechtigt, vertragliche Leistungen nicht zu erbringen. Der Auftraggeber wird von der tgo AG über derartige Hinderungsgründe schnellstmöglich informiert. Ihm werden bereits erbrachte Vor-/Gegenleistungen erstattet.

    2.2. Beprobungen Aufträge und Leistungen können durch widrige Umstände von der tgo AG abgelehnt werden. Zu widrigen Umständen zählen u. a. unzugängliche oder schwer erreichbare Örtlichkeiten, schwierige Bodenverhältnisse, zu hohe Steinigkeit in der Beprobungstiefe von 25 cm, Frost, nicht vollständig mit einem Beprobungsfahrzeug befahrbare Flächen oder schlechte Wetterbedingungen. Eine Ablehnung durch die tgo AG ist auch dann rechtens, wenn die widrigen Umstände ausschließlich zum Zeitpunkt der vom Beprobungsnehmer oder der tgo AG eingeplanten Beprobung stattfinden. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer bis 7 Werktage vor dem Beprobungstermin schriftlich informieren, dass eine Beprobung aufgrund widriger Umstände nicht stattfinden kann. Nach Prüfung des Sachverhaltes kann der Auftragnehmer den Auftrag stornieren oder auf eigenes Risiko den Auftrag abwickeln oder einen alternativen Beprobungstermin bestimmen. Im Falle einer ordnungsgemäßen Stornierung wird der Auftrag rückabgewickelt. Wurde im Vorfeld kein Beprobungstermin vereinbart, gilt der vom Auftraggeber bei der Bestellung definierte Beprobungszeitraum. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer und etwaig zur Beprobung beauftragten Dritten zur Durchführung der Beprobung und etwaiger Vorbereitung ein Betretungs-/Befahrungsrecht der zu beprobenden und überführenden Flächen und Wege ohne vorherige Ankündigung ausdrücklich ein. Diesbezüglich einhergehende Beeinträchtigungen sind vom Auftragnehmer oder Dritten nicht als Schäden zu ersetzen.

    2.3. Analysen Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer und etwaig zur Analyse beauftragten Dritten zur Durchführung der Analysen die Übermittlungen der Proben und betriebs- und/oder personenbezogenen Daten ein. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die von der tgo AG angewandten Methoden an. Die Prüfmethoden unterliegen dem von der tgo AG beauftragten Instituten und Dienstleistern. Die Art der Modifikation richtet sich nach dem Stand der Technik und Wissenschaft.

    2.4. Dokumentationen Die Daten werden im Rahmen des Onlineportals projektbezogen auf einem nach dem Stand der Technik gesicherten Server für mindestens 12 Monate gespeichert. Der Auftraggeber ist für den Download und der BackUp-Speicherung der ermittelten Ergebnisse auf einem eigenem System selbst verantwortlich. Ein Recht auf eine dauerhafte Speicherung der Daten besteht nicht.

    2.5. Ausschluss von Leistungen und Garantien Garantien zu Kursentwicklungen von handelbaren oder nicht handelbaren Emissionen oder zu Möglichkeiten einer geldwerten Umsetzung der ermittelten Emissionen in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft werden seitens der tgo AG nicht gegeben. Der Auftraggeber verzichtet auf Ansprüche die aus der Durchführung der Emissionsermittlung, Zertifizierung, Validierung und/oder Akkreditierung resultieren oder resultieren könnten.

    2.6. Preise und Zahlungsbedingungen für Beprobungen und Analysen Es gelten die ausgewiesenen Preise zum Zeitpunkt der getätigten Bestellung. Falls nicht anders ausgewiesen sind Zahlungen ohne Abzug sofort fällig. Alle Angebote sind freibleibend. Das Preis- und Leistungsverzeichnis der tgo AG unterliegt einer kontinuierlichen kalkulatorischen Anpassung. Die tgo AG ist daher berechtigt, die jeweiligen Preise bei Bedarf an sich verändernde Marktbedingungen anzupassen. Versandkosten können gesondert berechnet werden. Ist eine Lieferung und Leistung nicht angeboten, bemisst sich der Preis nach dem für die Leistungserbringung aufgewandten Zeit- und besonderen Sachaufwand.

    2.7. Preise für dokumentierten Kohlenstoff Die Preise für nach acs2030-Standard dokumentierten Kohlenstoff auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Tagespreise. Der tägliche Kurs ermittelt sich aus den Einnahmen durch “Carbofarm CO₂ Optionen” und der dokumentierten “Agricoin Kohlenstoffmenge” und gilt bis zur 100. Tonne CO₂ pro Tag. Der Ein- und Verkaufspreis ist täglich aktuell den Seiten https://agricoin.de (Einkaufspreis, Vergütung an den Landwirt) und https://carbofarm.de (Verkaufspreis, Vergütung für Kompensation) zu entnehmen. Die tgo AG ist berechtigt, die jeweiligen Preise bei Bedarf an sich verändernde Marktbedingungen anzupassen. 

  3. Bedingungen für die Veräußerung von CO₂ Optionen

    3.1. Defintion CO₂ Optionen CO₂ Optionen bilden die Möglichkeit ab zum Zeitpunkt des Erwerbes eine entsprechende mengenmäßige Einlagerung von Kohlenstoff auf landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Humusaufbau zu fixieren. Findet die Aktivierung der Option durch einen Landwirt zu einem späteren Zeitpunkt statt, wird die tatsächliche Menge an absorbierten CO₂ der monetären aktuellen Lage angepaßt.

    3.2. Preise für CO₂ Optionen Die angegebenen Online-Preise für CO₂-Optionen sind Tagespreise. Der tägliche Kurs ermittelt sich aus den Einnahmen durch “Carbofarm CO₂ Optionen” und der dokumentierten “Agricoin Kohlenstoffmenge”. Die tgo AG ist berechtigt, die jeweiligen Preise bei Bedarf an sich verändernde Marktbedingungen anzupassen. Da CO₂ Optionen marktüblichen Schwankungen unterliegen und die Einlagerung von Kohlenstoff auf landwirtschaftlichen Flächen einen teilweise mehrjährigen Prozeß darstellen, kann keine Garantie über die tatsächliche Menge von absorbierten CO₂ aus der Atmosphäre in Bezug auf die gekaufte CO₂ Option übernommen werden. Ausschließlich für den monetären Betrag der CO₂ Option in ein Klimaprojekt kann eine Garantie übernommen werden. Sollte nach drei Jahren Rücklagenbildung keine Kohlenstoffeinlagerung durch das interne System der tgo AG dokumentiert werden können (Naturkatastrophen, extreme Trockenperioden, zu wenig teilnehmende Landwirte, staaliche Carbon Farming Lösungen, etc.) können die Einnahmen aus Carbofarm CO₂ Optionen anderen Klimaprojekten zugewiesen werden.

    3.3. Kosten für CO₂ Optionen Die tgo Aktiengesellschaft verpflichtet sich maximal 4,9 % Kosten für Verwaltung und Vermittlung der CO₂ Optionen in Abzug zu bringen. 

  4.  Schutz der Arbeitsergebnisse/Vertraulichkeit

    Gutachten, Prüfberichte, Analysenergebnisse, Bedrohungen, u. ä. Leistungen werden in der Regel von Dritten erbracht. Die Ergebnisse werden im Rahmen des Auftrags nur dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Durch die Bestätigung des Auftraggebers können die Daten mit einer vom Auftraggeber definierten Kontaktperson oder Firma geteilt werden. Diese Bestätigung ist an die jeweils vom Auftraggeber bestellte Beprobung geknüpft und kann erst für die Folgebeprobungen widerrufen werden. 

  5.  Haftung

    Die tgo AG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschl. Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der tgo AG beruhen. Soweit der tgo AG keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, umfasst die Haftung nur Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Die tgo AG haftet maximal bis zur Höhe des Auftragswertes zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet die tgo AG im Übrigen nicht. 

  6.  Schlussbestimmungen

    Die tgo AG ist unter Beachtung des Datenschutzrechtes berechtigt, im Rahmen der Auftragsabwicklung gewonnene persönliche und wirtschaftliche Daten des Kunden zu speichern und zu verarbeiten und auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden an definierte Dritte weiterzugeben.

    Erfüllungsort ist der Sitz der tgo AG. Gerichtsstand ist ausschließlich, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für den Sitz der Geschäftsführung der tgo AG zuständige Gericht in Oldenburg (Oldb.).

    Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der tgo AG und ihren Auftraggebern findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen und die unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll bei Verträgen eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommt.